Allgemeine Freibeträge

Es gibt für schwerbehinderte Menschen zwei Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Entweder sie nehmen einen pauschalen Freibetrag (Pauschbetrag) in Anspruch oder Sie weisen die tatsächlich entstandenen Kosten beim Finanzamt anhand von Quittungen und Belegen nach. Von diesen tatsächlichen Kosten werden dann „zumutbare Belastungen“ abgezogen. Diese sind abhängig von den individuellen Einkünften und dem Familienstand. Diese Variante lohnt sich also nur dann, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten nach Abzug der zumutbaren Belastungen höher sind als der Freibetrag (Pauschbetrag).

Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Grad einer Behinderung (GdB). Sie werden beim Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so dass Arbeitnehmer und Selbstständige schon im laufenden Jahr weniger Steuern bezahlen müssen. Pauschbeträge können auch rückwirkend beantragt und zuerkannt werden, sofern eine Behinderung erst rückwirkend festgestellt wird. Sobald das Versorgungsamt bescheinigt, wann die Behinderung eingetreten ist, muss das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern erstatten. Die Pauschbeträge reichen von derzeit 570 EUR bei deinem GdB von 50 % bis zu 1.430 EUR bei einem GdB von 100%.

Wenn das Finanzamt den Freibetrag (Pauschbetrag) auf der Lohnsteuerkarte einträgt, zahlen Arbeitnehmer und Selbstständige bereits während des laufenden Jahres geringere Steuern. Sie können den Pauschbetrag aber auch mit der Steuererklärung rückwirkend geltend machen.

Freibeträge für behinderte Kinder

Eltern mit behinderten Kindern, die keine eigene Steuererklärung abgeben, können den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen – allerdings nur, wenn sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Beides können sie übrigens auch dann erhalten, wenn das behinderte Kind älter als 18 Jahre alt ist – denn wenn ein geistigen oder seelisch behindertes Kind kein eigenes Geld verdienen kann, gibt es für Kindergeld und Kinderfreibetrag keine Altersgrenze. Entscheidend ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr des Kindes eingetreten ist.

Sonderausgaben für Kinder

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Kindern unter 25 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, sind von Eltern zu zwei Drittel – höchstens jedoch 4.000 EUR pro Kind – steuerlich absetzbar. Ausgenommen sind Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitaktivitäten.

Freibeträge für Alleinerziehende

Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Freibetrag von 1.908 Euro im Jahr (also 159 Euro monatlich) zu. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro jährlich.

Außergewöhnliche Belastungen

Neben dem Freibetrag (Pauschbetrag) werden zudem außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt. Dazu zählen etwa außerordentliche Krankheitskosten – zum Beispiel für Krankenhausaufenthalte oder Kuren. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist allerdings nachzuweisen, dass sie medizinisch notwendig sind. Für hauswirtschaftliche Dienstleistungen sowie für Pflegeeinrichtungen können bis zu 624 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden, für die Unterbringung in einem Pflegeheim 924 Euro pro Kalenderjahr. Für barrierefreie Umbauten in der Wohnung von hilflosen oder schwerst-pflegebedürftigen Menschen berücksichtigt das Finanzamt entweder die tatsächlichen Kosten (nach Abzug der zumutbaren Belastung) oder einen Pflegepauschalbetrag von 924 Euro.

Behinderungsbedingte Fahrten

Wenn Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB von 70 und dem Merkzeichen G zum Beispiel Ärzte, Apotheken, Therapien oder Behörden aufsuchen müssen, können sie für diese Fahrten einen jährlichen Pauschbetrag von 900 EUR als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Dieser Pauschbetrag entspricht 3.000 km à  0,30 EUR. Entstehen ihnen höhere behinderungsbedingte Fahrtkosten, müssen sie ein Fahrtenbuch führen. Führen sie ein Fahrtenbuch, können sie Fahrten bis zu 4.500 EUR geltend machen, sofern sie glaubhaft dargelegt werden. Dies entspricht 15.000 km à 0,20 EUR.

Tipp: Diese Beträge können auch von Steuerpflichtigen abgesetzt werden, die selbst keine Behinderungen haben, auf die jedoch der Pauschbetrag übertragen wurde, weil sie Menschen mit Behinderung transportieren.

Fahrten zur Arbeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer_innen mit einem GdB von mindestens 70% oder mit einem GdB von mindestens 50% sowie den Merkzeichen „G“ oder „aG“ haben die Wahl: Sie können entweder für die einfache Fahrtstrecke zur Arbeit sowie für Familienheimfahrten eine Entfernungskostenpauschale von 0,30 EUR/km geltend machen – oder sie können die tatsächlichen Aufwendungen für ihren Weg zur Arbeit steuerlich absetzen.

Kraftfahrzeugssteuer

Grundsätzlich ist wichtig zu wissen, dass eine Reduzierung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugssteuer nicht automatisch erfolgt, sondern beantragt werden muss. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) regelt in § 3a,

  • dass sich Menschen mit den Merkzeichen H, Bl und aG ganz von dieser Steuer befreien lassen können. Ungeachtet dessen können sie zudem kostenlos den öffentlichen Personenverkehr nutzen.
  • dass bei Menschen mit den Merkzeichen G und Gl sowie einem orangefarbenem Flächenaufdruck auf ihrem Behindertenausweis die Kraftfahrzeugssteuer um 50% ermäßigt werden kann – allerdings nur dann, wenn sie damit auf ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten.

Um die steuerlichen Vorteile der Kraftfahrzeugssteuer in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug auf den Namen des Schwerbehinderten zugelassen sein. Als Halter eines Fahrzeugs muss man aber keinen gültigen Führerschein besitzen. Allerdings darf man dieses Fahrzeug dann auch nur für den Transport oder die Haushaltsführung des Schwerbehinderten benutzen. Vor diesem Hintergrund wird klar, warum auch auf schwerbehinderte Kinder ein Fahrzeug zugelassen werden kann.

Achtung: Steuervergünstigungen können nur für jeweils ein Fahrzeug pro Halter geltend gemacht werden. Außerdem darf das Auto nicht von anderen Personen „zweckentfremdet“ benutzt werden. Wer also ein Auto für Zwecke nutzt, die nicht dem Schwerbehinderten zugute kommen, begeht Steuerhinterziehung.

Tipp: Je nach ihrer Satzung gewähren einige Automobilclubs wie der ADAC oder der AvD eine Beitragsermäßigung.

 

Weiterführende Informationen:

 

Text: Birgit Schlepütz

 

Quellen: