Die Ausweis-Vorderseite: Identifikation, Gültigkeit und Begleitanspruch

Seit dem 1. September 2014 stellen die Behörenden den Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat aus. Alle bisherigen Ausweise im Papierformat bleiben bis zu ihrem Ablaufen weiterhin gültig, sind aber auf Wunsch jederzeit gegen die neue Identifikationskarte umtauschbar. Auf der Vorderseite dieses neuen Ausweises befinden sich ein Lichtbild, der vollständige Name des Inhabers, das Geschäftszeichen des zuständigen Versorgungsamts sowie die Kennzeichen des Ausweises in Braille-Schrift für blinde Menschen. Zwei wichtige Informationen sind außerdem zu erkennen:

  • Einmal ist angegeben, wie lange der Ausweis gültig ist. Diese Gültigkeit beginnt im Regelfall ab dem Antragsmonat und endet nach fünf Jahren. Dann müssen die Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung weiter bestehen, oder ob der Zustand des Besitzers sich verschlechtert oder verbessert hat. Für Menschen, bei denen eine Verbesserung ihrer Behinderung nicht zu erwarten ist, kann ein Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden. Verbessert sich eine Behinderung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Ausweises, sind die Besitzer verpflichtet, dies zu melden – selbst wenn sie einen unbefristeten Ausweis haben. Der Grund? Sie erhielten ansonsten nicht gerechtfertigte Nachteilsausgleiche.
  • Das zweite wichtige Merkmal ist das Merkzeichen B, das für Begleitperson steht und bedeutet, dass ein Ausweisinhaber auf ständige Begleitung angewiesen ist. Große Bedeutung hat das für den öffentlichen Personenverkehr: Denn sofern der Ausweisinhaber eine Jahres-Wertmarke gekauft hat, die ihn zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs berechtigt, darf die Begleitperson ebenfalls kostenlos mitfahren. Zum öffentlichen Personenverkehr gehören alle Züge des Nah- und Fernverkehrs, alle öffentlichen Nahverkehrsmittel wie Busse, U- oder S-Bahnen sowie Fernbusse. Gesetzlich geregelt ist dies im Neunten Sozialgesetzbuch (§ 228 Absatz 6 Nummer 1 SGB IX). Darüber hinaus gewähren auch viele private und öffentliche Einrichtungen einer Begleitperson Vergünstigungen oder freien Eintritt. Gesetzlich dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht – auch nicht, wenn es sich um öffentliche Einrichtungen der Stadt, des Landes oder des Bundes handelt.

Die Ausweis-Rückseite: Merkzeichen und Grad der Behinderung

Auf der Rückseite des Ausweises wiederholen sich die Daten des schwerbehinderten Menschen sowie das Geschäftszeichen der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer. Im oberen Bereich sind zusätzlich verschiedene Merkzeichen eingetragen. In der rechten oberen Ecke steht eine Zahl, die den Grad der Behinderung (GdB) in Prozent beziffert. Da eine Schwerbehinderung bei 50% beginnt, liegt diese Zahl zwischen 50 und 100. Darüber hinaus können verschiedene Merkzeichen eingetragen werden. Sie geben Hinweise auf die damit verbundenen Nachteilsausgleiche. Am Ende des Artikels finden Sie zwei Tabellen, in denen Sie die Nachteilsausgleiche nachlesen können, die schwerbehinderten Menschen aufgrund ihres GdB sowie aufgrund ihrer Merkzeichen zustehen. Im Überblick bedeuten die Merkzeichen folgendes:

Das Merkzeichen G – erheblich gehbehindert

Dieses Merkzeichen gilt für schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das heißt, wenn sie ortsübliche Wegstrecken nicht zu Fuß bewältigen können. Für die Beurteilung werden dabei nur solche Beeinträchtigungen herangezogen, die infolge von Krankheiten oder körperlichen Funktionsstörungen entstehen – nicht aber solche, die infolge des Älterwerdens entstehen. Neben anderen Ursachen zählen dazu auch Herzschäden und Atembehinderungen – sofern sie Menschen bereits bei alltäglichen, leichten Belastungen erheblich beeinträchtigen.  

Das Merkzeichen aG – außergewöhnlich Gehbehindert

Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, deren Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt ist – zum Beispiel Menschen mit einer Querschnittslähmung oder doppelten Schenkelamputationen.

Gleichgestellt sind außerdem Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane, die einen Menschen so einschränken, dass seine Herzleistung oder seine Lungenfunktion bereits zu einem GdB von wenigstens 80 führt.

Das Merkzeichen Bl - Blind

Schwerbehinderte Menschen ohne Sehvermögen erhalten das Merkzeichen Bl. Außerdem Menschen, deren Sehschärfe auf beiden Augen weniger als 1/50 beträgt oder deren Sehvermögen so stark gestört ist, dass dies in der Folge zu gleichen Beeinträchtigungen führt, wie bei der soeben beschriebenen Sehschärfe.

Das Merkzeichen Gl - Gehörlos

Wenn ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Gesetzes gehörlos ist, wird das Merkzeichen Gl im Ausweis eingetragen. Meist sind dies Menschen, die von Geburt an auf beiden Ohren taub sind. Aber auch Menschen, deren Hörbehinderung an Taubheit grenzt und mit schweren Sprachstörungen verbunden ist.

Das Merkzeichen H - Hilflos

Schwerbehinderte Menschen gelten als hilflos, wenn sie im Alltag dauerhaft fremder Hilfe bedürfen. Wichtig ist: Stellen die Pflegekassen bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit fest, dass ein Mensch „schwerst pflegebedürftig ist“, wird das Merkzeichen H grundsätzlich in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Bei anderen Pflegestufen ist dies nicht grundsätzlich der Fall.

Das Merkzeichen RF - Rundfunkbeitrag

Es gibt gesundheitliche Voraussetzungen, bei denen schwerbehinderten Menschen eine Ermäßigung auf den  Rundfunkbeitrag zusteht. Zum Beispiel Gehörlosigkeit oder Blindheit. In der Regel gilt aber: So lange ein schwerbehinderter Mensch mit technischen Hilfen oder mit Hilfe einer Begleitperson öffentliche Veranstaltungen und Einrichtungen wie Kinos, Museen oder Restaurants besuchen kann, erhält er das Merkzeichen RF nicht.

Weitere Kennzeichen

Die meisten schwerbehinderten Menschen werden wohl nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs versorgt. Schwerbehinderte Menschen, die stattdessen auf Basis anderer Entschädigungsgesetze versorgt werden, erhalten das Merkzeichen VB für versorgungsberechtigt – zum Beispiel Soldaten oder Opfer von Gewalttaten. Ist ihre Erwerbsfähigkeit nach dem Bundesentschädigungsgesetz außerdem um 50 Prozent  oder höher beeinträchtigt, erhalten sie das Merkzeichen EB.

 

Weiterführende Informationen:

 

Text: Birgit Schlepütz

Quellen:

Beta Institut GmbH
Ratgeber Schwerbehinderung
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html