Wer stellt fest, ob ein Mensch behindert ist?

Erste Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen sind die Versorgungsämter der Kreise und kreisfreien Städte. Sie ermitteln nicht nur, ob eine Behinderung besteht; sie stellen auch fest, wie schwerwiegend sie ist und welche Unterstützung ein behinderter Mensch daraufhin erhält. Grundlage ihrer Entscheidungen sind die Bestimmungen im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie bundesweit einheitliche Richtlinien. Die Fachaufsicht über alle Antragsverfahren in NRW liegt bei der Bezirksregierung Münster. Antragsformulare gibt es aber nicht nur bei der zuständigen Behörde, sondern auch bei Behindertenverbänden oder den Vertretungen für behinderte Menschen am Arbeitsplatz.

Muss man eine Behinderung feststellen lassen?

Niemand ist verpflichtet, einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu stellen. Wer jedoch Leistungen erhalten möchte, der kommt nicht darum herum. Solche Leistungen nennt man Nachteilsausgleiche. Sie sollen dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen nicht an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden, sondern in unserer Mitte bleiben können. Nachteilsausgleiche werden dem Grad der Behinderung entsprechend gewährt – aber eben nur an diejenigen, deren Behinderung geprüft und festgestellt wurde. Formulare für einen Antrag gibt es zum Beispiel bei den Versorgungsämtern. Immer häufiger stellen diese die Formulare auch digital zur Verfügung. Eine Liste der Versorgungsämter in NRW sowie den Download zu einem Antrag finden Sie auch am Ende dieses Artikels.

Ab wann ist ein Mensch schwerbehindert?

Um den Grad der Behinderung (GdB) eines Menschen auszudrücken, nutzen die Versorgungsämter eine Skala mit Werten zwischen 20 und 100. Zur Einordnung auf dieser Skala gibt es bundesweit einheitliche Richtlinien, die sog. "Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Um den Grad ihrer Behinderung richtig festzustellen, fordern die zuständigen Versorgungsämter von behandelnden Ärzten und Krankenhäusern Befundberichte an. Für diesen Zweck müssen die Antragsteller ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Antragsteller können außerdem von Stellen wie ihren Rentenversicherungsträgern oder Pflegekassen weitere Berichte beisteuern lassen. Alle diese Berichte dienen dazu, den aktuellen Gesundheitszustand festzustellen und daraus den Grad der Behinderung (GdB) abzuleiten. Dieser GdB signalisiert dann, wie sich die Art einer Behinderung für einen Menschen auf seine Teilhabe am Leben auswirkt. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Behinderung angeboren ist oder durch einen Unfall oder eine Krankheit entstand. Alterstypische Beeinträchtigungen werden bei der Einordnung jedoch nicht berücksichtigt. Reichen die Unterlagen für eine eindeutige Feststellung nicht aus, führen Fachärzt_innen zusätzliche Untersuchungen durch.

In der Regel erhalten Patienten mit einem implantierten Defibrillator einen GdB von mindestens 50. Damit gelten sie als schwerbehindert und haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und entsprechende Leistungen.

Antrag und Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten alle Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz, ihren Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz haben, als schwerbehindert. Damit haben sie auch Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Der Antrag für diesen Ausweis kann sowohl formlos als auch gleich mit dem Antragsformular zur Feststellung des GdB erfolgen. Der Schwerbehindertenausweis ist ab dem Ausstellungsmonat für fünf Jahre gültig. Zwei Mal kann er dann ohne ärztliches Attest verlängert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung – kann er auch unbefristet gültig sein. Eine Verlängerung des Ausweises sollte rechtzeitig – etwa 3 Monate, bevor er abläuft – formlos beantragt werden.

Neuere Schwerbehindertenausweise haben ein Scheckkartenformat. Ältere Papier-Ausweise bleiben aber bis zu ihrem Ablauf gültig und können sogar noch einmal verlängert werden, sofern auf ihnen noch ein Verlängerungsfeld frei ist. Jederzeit können sie aber gegen die neueren Ausweise ausgetauscht werden. Dazu brauchen sie allerdings ein aktuelles, farbiges Passfoto. Die neuen Ausweise sind nicht verlängerbar, sondern werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit neu ausgestellt.

Bei Kindern mit Schwerbehindertenausweis gelten folgende Grenzen, bevor erneut geprüft wird, ob die Schwerbehinderung weiterhin besteht:

  • bei Kindern unter 10 Jahren gilt der Ausweis bis zu ihrem 10. Lebensjahr.
  • bei Kindern zwischen 10 und 15 Jahren gilt der Ausweis bis zu ihrem 20. Lebensjahr.

Bleibt der Grad der Behinderung immer gleich?

Nein – wenn sich der Gesundheitszustand eines schwerbehinderten Menschen verändert, kann sich auch sein GdB ändern – zum Beispiel, wenn andere Krankheiten hinzukommen, die ihn dauerhaft stärker einschränken als bisher. Auch für die Anträge auf Erhöhung des GdB sind die Ansprechpartner wieder die Versorgungsämter. Allerdings gibt es keinen „Bestandsschutz“ für einen einmal festgestellten Grad der Behinderung. Ändert sich der Gesundheitszustand eines schwerbehinderten Menschen zum Besseren, müssen die Versorgungsämter den bisherigen GdB herabstufen. Dies gilt selbst dann, wenn der bisherige Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt wurde. Jeder, der einen Schwerbehindertenausweis besitzt, ist außerdem dazu verpflichtet, den Versorgungsämtern eine Verbesserung seines persönlichen Zustands unaufgefordert zu melden.

Im Überblick: 6 hilfreiche Tipps für die Antragstellung:

  1. Besprechen Sie Ihren Antrag mit Ihrem behandelnden Arzt und bitten Sie ihn, möglichst genau darzustellen, wie sich Ihre gesundheitliche Situation auf Ihren Alltag auswirkt – denn darauf kommt es bei der Beurteilung des GdB an.
  2. Kopieren Sie vorhandenen Unterlagen wie den Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus oder Berichte aus einer Kur und fügen Sie diese dem Antrag bei. Je umfassender das Bild ist, das die Prüfer sich von Ihrem Zustand machen können, umso besser.
  3. Wenn Sie möchten, dass die Versorgungsämter sich bei Kliniken oder Ärzten persönlich über erkundigen, dann listen Sie diejenigen auf, die am besten über Ihren Gesundheitszustand Bescheid wissen. Wichtig ist, dass Sie die Kliniken oder Personen dazu von ihrer Schweigepflicht gegenüber den Versorgungsämtern freistellen.
  4. Zuvorkommend und organisatorisch effizient ist es, wenn Sie Ihrem Antrag ein aktuelles und farbiges Lichtbild beilegen.
  5. Geben Sie bei der Antragstellung nicht an, dass Sie ICD-Träger sind, sondern auch die daraus resultierenden Begleiterscheinungen sowie zusätzliche Beeinträchtigungen. Diese müssen nicht zwingend etwas mit Ihrer Grunderkrankung zu tun haben – zum Beispiel, wenn Sie nicht nur einen Defi tragen, sondern auch sehgeschädigt sind.

Downloads

Quellen und weiterführende Internet-Adressen:

Text und Foto: Birgit Schlepütz

Quelle des Antragsformulars auf dem Foto: www.bezreg-muenster.de