Wer ist mein Ansprechpartner für eine berufliche Reha-Maßnahme?

Zuständig für die Leistungen einer beruflichen Reha-Maßnahme sind:

  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Bundesagentur für Arbeit. Um die Förderung kümmern sich speziell qualifizierte Beratungskräfte in so genannten »Reha-Teams«. Ihre Aufgabe ist es, behinderte Menschen individuell und umfassend zu beraten und mit ihnen die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Dazu können sie auch die Fachdienste der Agentur für Arbeit hinzuziehen: den Ärztlichen Dienst, den Berufspsychologischen Service oder den Technischen Beratungsdienst - mit Einverständnis des behinderten Menschen unter Umständen auch Gutachten anderer Stellen.
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung, Kriegsopferfürsorge und des Rechts auf soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  • die Träger der Sozialhilfe. Sie sind zuständig, wenn bei den anderen Trägern kein Anspruch besteht.

Auch für Behinderte, die Arbeitslosengeld II erhalten und somit mindestens drei Stunden erwerbsfähig sind, ist der Rehabilitationsträger für die Teilhabe am Arbeitsleben die Arbeitsagentur. Sie stellt den Rehabilitationsbedarf fest und macht einen Eingliederungsvorschlag.

(Quellen: wikipedia.de und www.arbeitsagentur.de)

Was ist eine Berufliche Rehabilitation?

Berufliche Reha-Maßnahmen verfolgen das Ziel, den Arbeitsplatz der Betroffenen zu erhalten, bzw. ihm neue Berufschancen zu eröffnen. Zum Beispiel in Form einer schrittweisen Wiedereingliederung, in Form einer Umschulung oder einer Weiterbildung. Berufliche Rehabilitationen finden in aller Regel möglichst nah am Wohnort der Betroffenen statt und dauern so lange, wie es für den ausgewählten Beruf üblich ist. Reha-Maßnahmen in Form von Weiterbildungen dauern in der Regel nicht länger als zwei Jahre. Zu den Hilfen zählen zum Beispiel

  • die berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung der Rehabilitanten, also auch Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufen,
  • der Gründungszuschuss bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit,
  • Leistungen für Arbeitgeber, die Rehabilitanten beschäftigen,
  • Leistungen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Hilfen zum Erhalt oder zum Erlangen eines Arbeitsplatzes. Dazu zählen auch unterstützende Leistungen bei der Vermittlung,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung.

Zur finanziellen Absicherung der Familie können Betroffene während der beruflichen Rehabilitation unter bestimmten Bedingungen auch Übergangsgeld, Reisekosten oder Zuschüsse für eine Haushaltshilfe beantragen.

Schritt für Schritt – die Stufenweise Wiedereingliederung

Haben Betroffene nach einer gesundheitlichen Reha ihre Leistungsfähigkeit noch nicht voll wiedererlangt, können sie stufenweise ins Arbeitsleben zurückkehren. Im Rahmen des  sogenannten »Hamburger Modells« können sie an ihrem alten Arbeitsplatz erproben, wie belastbar sie sind und ob sie wieder ganz dorthin zurücklehren können. Sie bleiben während dieser Phase weiter krank geschrieben und erhalten Lohnersatzleistungen. Konkret bedeutet das: Krankengeld oder Übergangsgeld. Voraussetzung für die stufenweise Wiedereingliederung ist, dass der Arbeitgeber dieser Maßnahme zustimmt.  

Welche Voraussetzungen gelten für eine Berufliche Reha?

Ist eine stufenweise Wiedereingliederung nicht möglich, kann eine berufliche Reha infrage kommen. Dazu gelten persönliche sowie versicherungsrechtliche Voraussetzungen.

Welche persönlichen Voraussetzungen gelten für eine berufliche Reha?

Menschen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit, körperlicher oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder vermindert ist, können eine berufliche Reha durchlaufen,

  • wenn dadurch eine weitere Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden kann.
  • wenn dadurch eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert oder wiederhergestellt werden kann.
  • wenn dadurch die wesentliche Verschlechterung einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann.
  • wenn bei einer teilweise geminderten Erwerbsfähigkeit ohne Aussicht auf Besserung der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

(Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de)

Welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten für eine berufliche Reha?

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen Betroffene,

  • wenn ihnen ohne diese Leistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden müsste oder wenn die Leistungen unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Reha erforderlich sind, um die Reha erfolgreich zu beenden.
  • wenn Sie zum Zeitpunkt des Antrags eine Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt haben. Dazu zählen die Rentenversicherungen Pflichtbeiträge sowie freiwillige Beiträge, Erziehungszeiten von Kindern und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich.
  • Empfänger einer Erwerbsminderungsrente oder hinterbliebene Ehepartner mit Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen stets die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation.

(Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de)

Wann bin ich von der beruflichen Reha ausgeschlossen?

Betroffene können keine Leistungen zur beruflichen Reha beanspruchen,

  • wenn sie bereits Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Rehabilitationsträger haben,
  • wenn sie bereits eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln Ihrer Vollrente erhalten oder beantragt haben,
  • wenn sie Beamter oder Empfänger von Versorgungsbezügen im Ruhestand sind,
  • wenn sie bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn Ihrer Altersrente zunächst andere Leistungen erhalten,
  • wenn sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.

Wie finde ich eine Aufgabe, die zu mir passt?

Die Berufsförderungswerke der Arbeitsagenturen bieten sogenannte »Reha-Assessments« an. Sie dienen den Betroffenen dazu, einschätzen zu können, für welchen Beruf sie geeignet sein könnten und welche Qualifikation sie erreichen können. Anhand von Arbeitsproben können sie dort eine realistische Einschätzung über ihre berufliche Eignung einholen. Ein Reha-Assesment dauert in der Regel zwei Wochen.

Wie bereite ich mich auf eine Umschulung vor?

Bevor Betroffene eine Umschulung und eine berufliche Neuorientierung beginnen, können sie bei einem Vorbereitungslehrgang ihr vorhandenes (meist schulisches) Wissen auffrischen. Zudem lernen sie dort Fertigkeiten, die direkt mit ihrer Einschränkung zusammenhängen – zum Beispiel die Blindenschrift.

 

Weitergehende Informationen und Ansprechpartner gibt es auf folgenden Internetseiten: