Grundsätzlich gilt:

Die allgemeinen Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgelegt. Für einen behandelnden Arzt besteht Aufklärungspflicht über die fehlende Fahreignung eines Patienten in seinem medizinischen Fachgebiet. Diese Aufklärung ist zu dokumentieren. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben der FeV wird die Fahreignung bei Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin behandelt. Da die FeV nur auf wenige kardiovaskuläre Erkrankungen eingeht und die Begutachtungsleitlinie nicht mehr dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens entspricht, wurde im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie das Positionspapier „Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen“ erstellt. Dieses Positionspapier beschreibt unter Berücksichtigung des aktuellen Wissenstandes die Bedingungen, wann bei Herzrhythmusstörungen, Synkopen, koronarer Herzerkrankung, Herzinsuffizienz und arterieller Hypertonie zeitlich begrenzt oder dauerhaft keine Fahreignung vorliegt.

Literaturnachweis: Der Kardiologe 2010, Band 4, Nr. 6, S. 441 – 473

 

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