In der Regel ist es so, dass sich durch eine Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung vermeiden lässt. Denn: Gibt es niemanden, der dazu berechtigt ist, die rechtlichen Angelegenheiten eines Menschen verbindlich zu regeln, setzt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Bevollmächtigten ein. Dies können sowohl Angehörige, als auch ehrenamtliche und Berufsbetreuer sein. Bevor es dazu kommt, prüfen jedoch Richter, ob dieser Schritt notwendig ist. Wenn ja, bestimmen sie außerdem den Aufgabenkreis, den der eingesetzte Betreuer übernimmt. Und sie kontrollieren das, was geschieht.

Wer kann überhaupt Bevollmächtigter werden?

Jeder Mensch, der volljährig und geschäftsfähig ist, kann einem anderen Menschen eine Vorsorgevollmacht erteilen. Diese wiederum kann jeder annehmen, der bereit und in der Lage dazu ist. Das bedeutet mindestens, dass er volljährig und geschäftsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht muss nicht immer an eine Person alleine übertragen werden – auch mehrere Bevollmächtigte sind möglich. Es ist sogar denkbar, dass die Vorsorgevollmacht so formuliert wird, dass mehrere Personen unabhängig voneinander handeln können. Das heißt aber nicht, dass sie eigenmächtig entscheiden können. Sie müssen sich im Bedarfsfall auf ein gemeinsames Vorgehen einigen – erst dann kann eine Person alleine rechtskräftig agieren.

Was kann in einer Vorsorgevollmacht alles geregelt werden?

Mit der Vorsorgevollmacht können Menschen im Grunde alle ihre Rechtsgeschäfte und persönlichen Angelegenheiten delegieren – ihre Finanzgeschäfte, ihre Gesundheitsversorgung oder auch ihre Aufenthaltsbestimmung. Hinsichtlich der Finanzgeschäfte ist zu beachten, dass viele Banken zusätzlich eine Bankvollmacht möchten. Bei einer riskanten medizinischen Behandlung kommt es aber immer auch darauf an, ob es eine Patientenverfügung gibt und wie diese formuliert ist. In einer Patientenverfügung bekunden Menschen ihren Willen für den Fall, dass sie nicht mehr selbst über ihre medizinische Behandlung oder über deren Abbruch entscheiden können. Der Bevollmächtigte muss dann die Patientenverfügung umsetzen, bzw. nach dem formulierten Willen handeln.

Rahmenbedingungen für eine Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst sein. Soll die Vorsorgevollmacht auch für Angelegenheiten gelten, die mit dem Grundbuch zusammenhängen (also bei Immobilien), muss  ein Notar die Vollmacht beurkunden. Die Vorsorgevollmacht muss aber nicht zwingend bei einem Notar hinterlegt sein. Entscheidend ist, dass das Original den Bevollmächtigten zugänglich ist. Wer sicher gehen will, kann die Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Aber auch ein Hinweis bei den Papieren oder beim Ausweis informiert Dritte, dass es einen Bevollmächtigten überhaupt gibt.
Ist die Vorsorgevollmacht geschrieben, kann sie sofort wirksam sein. Hilfreich ist es, schriftlich niederzulegen, in welchen Situationen die Bevollmächtigten von ihr Gebrauch machen können oder sollen.

Niemand bleibt allein

Egal, ob es sich um selbst eingesetzte Bevollmächtigte oder um gesetzlich bestimmte Betreuer handelt: Grundsätzlich gilt, dass diese sich bei ihrem Handeln am Wohl und am Willen der Person orientieren müssen, für die sie handeln sollen. Deshalb haben sowohl Menschen, die vertreten werden wollen, als auch die Bevollmächtigten und gesetzlichen Betreuer einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Diese erhalten sie durch die Gerichte oder einen Betreuungsverein.

Abgrenzung zur Betreuungsverfügung

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht bekunden Menschen mit einer Betreuungsverfügung gegenüber dem Betreuungsgericht, dass im Falle eines Falles eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss. Das Dokument selbst ermöglicht zwar noch kein rechtsverbindliches Handeln, kann aber ganz bestimmte Personen benennen, die als gesetzliche Betreuer eingesetzt werden sollen.  Und schließlich kann die Betreuungsvollmacht auch bestimmte Personen ausschließen, die auf keinen Fall als gesetzliche Betreuer eingesetzt werden sollen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es im familiären Umfeld Streitigkeiten oder Misstrauen gibt.

Text: Birgit Schlepütz, Münster

Dieser Text ist eine Zusammenfassung der Informationen des Vortrags im Gesprächskreis am 07.11.2014.