Das Internet-Lexikon Wikipedia schreibt: „Eine Patientenverfügung ist die Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.“

Aktualität, Unterschrift und Datum

Zunächst war es Katharina Sudkamp wichtig, zu betonen, dass eine solche Willenserklärung nach geltender Rechtsnorm zwar am besten schriftlich niederzulegen, aber nicht statisch ist. Im Gegenteil sollte man eine Patientenverfügung sogar von Zeit zu Zeit daraufhin lesen, ob sie noch dem aktuellen Willen sowie der aktuellen Lebens- und Gesundheitssituation entspreche. Sie anzupassen, sei jederzeit möglich. Eine Kopie dieser geänderten Fassung sollten dann auch alle Personen erhalten, die der Verfasser über seinen Willen ins Vertrauen ziehen möchte. Dies können auch mehrere Personen sein. Damit später keine Missverständnisse entstehen, braucht die Patientenverfügung handschriftlich Ort, Datum und Unterschrift. Kann ein Mensch keine handschriftliche Unterschrift mehr leisten, kann ein Notar die Patientenverfügung beurkunden. Die Beurkundung durch einen Notar kostet 25 EUR. Wer seine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht außerdem in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen möchte, kann dies für weitere 20 EUR selbst tun. Von den Teilnehmer_innen kam außerdem der Hinweis, dass der Hausarzt die Patientenverfügung kostenlos bespreche und bestätige.

Geltung, Aktualisierung und Widerruf der Patientenverfügung

Ein weiterer Grund, hin und wieder einen Blick in die Patientenverfügung zu werfen, ist rechtlich begründet. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel am 6. Juli 2016 (Az. XII ZB 61/16) entschieden, dass eine Patientenverfügung nur dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Aussteller seinen Willen darin eindeutig zum Ausdruck bringt. Das heißt, dass er recht konkret festgelegt, was er in einer bestimmten Behandlungs- und Lebenssituation will und was nicht. Viele Patientenverfügungen wurden daraufhin unwirksam und müssen aktualisiert und konkretisiert werden. Wollen Sie gänzlich Abstand nehmen von einer Patientenverfügung, können Sie diese jederzeit formlos widerrufen. Ein Widerruf ist auch mündlich – und sogar durch entsprechendes Verhalten eines Patienten – möglich. Entscheidend ist, dass klar erkennbar ist, dass ein Patient seinen Willen geändert hat.

Was ist ein „einwilligungsfähiger“ Verfasser?

Wer eine Patientenverfügung aufsetzen möchte, der muss nach deutschem Recht volljährig und einwilligungsfähig sein. Einfach ausgedrückt heißt das, dass er verstehen und abschätzen kann, was er bestimmt – denn er setzt diese Patientenverfügung genau für solche Situationen auf, in denen er nicht mehr selbst entscheiden kann bzw. bestimmte Behandlungsmethoden und Medikationen nicht mehr bewusst annehmen oder ablehnen kann. Eine Patientenverfügung wird also grundsätzlich erst dann angewendet, wenn festgestellt wurde, dass ihr Verfasser nicht mehr entscheidungs- und einwilligungsfähig ist. Bestehen Zweifel oder Unsicherheiten – zum Beispiel bei beginnender Demenz– kann dies mithilfe eines Gutachters/Notars/des bezeugenden Hausarztes geklärt werden.

Im Normalfall - besprechen der einwilligungsfähige Patient und sein behandelnder Arzt die Behandlung direkt miteinander. Jeder Patient hat das Recht, eine Behandlung oder Medikation anzunehmen oder zu verweigern. So ist es zum Beispiel zu erklären, dass eine an Krebs erkrankte Patientin sich gegen eine Operation oder Bestrahlung entscheiden darf – selbst wenn Heilungschancen bestehen.

Auf die Inhalte kommt es an

Es ist nicht ganz einfach, eine Patientenverfügung zu verfassen. Mit der oben bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen Patientenverfügungen hinreichend konkret sein. Das bedeutet wiederum, dass sie noch nicht eingetretene medizinische Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen benennen. Wendungen wie „Am Lebensende“ oder „keine Schläuche“ sind deshalb in ihrer Bindungswirkung völlig unzureichend. Stattdessen empfiehlt es sich, möglichst genau zu beschreiben, in welchen Situationen die Behandlungswünsche greifen sollen. So könnte es zum Beispiel heißen: "Sind meine Lebensfunktionen derart beeinträchtigt, dass ich aufgrund schwerer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, verloren habe ..."  Hinzu kommt dann, möglichst genau zu beschreiben (oder anzukreuzen), was in einem solchen Fall getan oder nicht (mehr) getan werden soll. Die Rechte des Patienten zur Selbstbestimmung gehen hierbei sehr weit. So kann er zum Beispiel verfügen, im Sterbeprozess nicht mehr ins Krankenhaus eingeliefert zu werden, nicht mehr künstlich beatmet oder reanimiert zu werden oder keine Antibiotika mehr zu erhalten. Da aber niemand alle künftigen Situationen als Patient schon jetzt absehen und benennen kann, empfahl Katharina Sudkamp, sich über vier Situationsgruppen konkret Gedanken zu machen:

  1. Sie liegen im Sterben (voraussichtlicher Tod in Stunden bis 1-2 Tagen)
  2. Sie leiden an einer Krankheit ohne Heilungsaussicht (erwarteter Tod binnen weniger Wochen bis Monate)
  3. Sie erleiden eine Hirnschädigung und | oder fallen ins Wachkoma/Koma
  4. Sie leiden an einer fortgeschrittenen Demenz

Für diese vier allgemeinen Situationsgruppen kann der Verfasser in seiner Patientenverfügung gewünschte und nicht gewünschte Behandlungsmaßnahmen festlegen. Viele erhältliche Formulare beziehen sich auf diese vier Situationsgruppen. Im Falle bei ihm schon vorhandener lebensbegrenzender Erkrankungen legt der Patient in Absprache mit seinem Haus- oder Facharzt für deren fortgeschrittenen Verlauf weitere Maßnahmen fest.

Raum für Vorlieben, Abneigungen, Wertvorstellungen

Neben all den konkreten medizinischen Hinweisen, die eine Patientenverfügung enthalten soll, lässt sie auch Raum für Vorlieben, Abneigungen oder Wertvorstellungen. So kann man zum Beispiel festlegen, ob ein Pfarrer ans Sterbebett kommen soll oder nicht. Oder welche Menschen ans Krankenbett dürfen und welche nicht. Ebenso, was man noch gerne erleben möchte (z.B. die nahende Geburt des Enkels). Aber auch, welche Musik man mag und als Komapatient oder während des Sterbeprozesses gerne hören möchte; was man gerne trinken, mit welcher Seife man gewaschen, welche Kleidung und welchen Duft man tragen möchte.

Wer setzt eine Patientenverfügung um?

Etwas sehr Wichtiges regelt die Patientenverfügung nicht: Welche Personen dürfen für den Patienten Entscheidungen treffen und sollen dafür sorgen, dass sein Patientenwille umgesetzt wird? Dazu gibt es die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung. Diese sollten unbedingt auch für Ehepartner/erwachsene Kinder/Eltern ausgefüllt werden. Für beide Vollmachten sollten auf jeden Fall nur die gebräuchlichen Formulare verwendet werden, da diese die notwendigen Paragraphen enthalten (s.u. Literaturtipps). Denn die Vertretungsregelung in Gesundheitsfragen sollte weit über das bloße Umsetzen der Patientenverfügung hinausgehen (Recht zur Aufenthaltsbestimmung, Recht auf Zustimmung zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen etc.) Die Vorsorgevollmacht ermächtigt einen Bevollmächtigten, den Patienten ab sofort (!) in den darin bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Diese Vertretungsregelung kann weit über das Umsetzen einer Patientenverfügung hinausgehen. Der Patient ist dabei auf das Vertrauen gegenüber seinem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, da er selbst die eigenen Vorgaben nicht mehr kontrollieren kann. Bei der Ernennung mehrerer Bevollmächtigter ist es sehr sinnvoll, eine Rangfolge festzulegen, um Streit unter den Bevollmächtigten zu vermeiden.

Alternativ kann ein Patient auch eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Darin benennt er ebenfalls einen von ihm gewünschten Betreuer aus seinem Umfeld. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht setzt dann das Betreuungsgericht diesen Betreuer ein und überwacht seine Entscheidungen und Veranlassungen.

Auf jeden Fall sollten möglichst weit vor dem „Ernstfall“ vertrauensvolle Gespräche zwischen Patient und Bevollmächtigtem/Betreuer über die Inhalte der Patientenverfügung und über die Vollmacht geführt werden.

Zum Ende ihres Vortrags gab Katharina Sudkamp folgende Literatur-Tipps:

„Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“
Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (enthält alle Formulare u. ist gut erklärt; über den Buchhandel bestellbar, ca. 5,50 €)
Kostenloser Download der Broschüre (PDF-Datei)

„Patientenverfügung und Vorsorge-Vollmacht - Ein Leitfaden für Patienten und Angehörige“ (PDF-Datei)
Kostenloser Download der Broschüre (PDF-Datei)
(Ab 5 Exemplaren auch zu bestellen bei: Ärztekammer Westfalen Lippe, Gartenstr. 210 – 214, 48147 Münster, Tel. 0251-9292032, Fax 0251-9292999)

Muster für eine kurze Patientenverfügung (PDF-Datei)

Die Hospizbewegung Münster führt eigene Infoveranstaltungen durch und bietet persönliche Beratungen an (kostenlos, gerne gegen Spende)

„Patient ohne Verfügung – Das Geschäft mit dem Lebensende“,
Dr. Matthias Thöns (erfahrener Palliativmediziner), Piper-Verlag, TB 11,- € (inkl. sehr empfehlenswertem Patientenverfügungsformular)

 

Text: Birgit Schlepütz
Foto: J. Georg Duchna